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Pichocki
HINWEIS: Liegt eine Kausalität zwischen der Rücktrittshandlung und der Nichtvollendung vor, dann § 24 I 1 2. Var. StGB. Ist eine solche nicht gegeben, weil die Vollendung unabhängig von der Rücktrittshandlung aus anderen Gründen unterbleibt, dann § 24 I 2 StGB.
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Es ist ebenfalls möglich, bei der Prüfung des § 24 I 2 StGB noch als zusätzlichen Prüfungspunkt aufzunehmen, dass "die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet" wird. Auch hierdurch lässt sich der Unterschied dieser Rücktrittsvariante zum § 24 I 1 2. Fall StGB nochmals verdeutlichen.
Pichocki
8. März 2018 06:34:53 CET