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7 Kommentare
1. Richtig. Nr. 1a) ist gegeben, so dass kein “sonst“ Werkzeug oder Mittel nach Nr. 1b) vorliegt und nur Vorsatz zu prüfen ist.
2. § 244 StGB geht auch alleine, insbesondere wenn er erfüllt ist. Andernfalls lieber mit § 242 StGB beginnen und danach § 244 StGB prüfen und ablehnen.
Pichocki
8. Juni 2020 05:46:15 CEST
Da fallen mir weitere Fragen ein.
Was wäre, wenn der Täter ein Küchenmesser dabei hätte, um wenn ihm jemand bei der Ausführung der Tat in die Quere kommt damit "abzustechen" ? Dann wäre dies nach §244 I Nr. 1a ein gefährliches Werkzeug. §244 I Nr. 1b erfordert z.B. die Verwendungsabsicht. Diese Absicht hätte er ja trotzdem. Braucht man dann nur "Vorsatz" zu prüfen, weil es ein Fall nach §244 I Nr. 1a 2. Var. ist ?
Der §244 StGB ist ja eine Qualifikation. Kann man den alleine prüfen oder muss ich immer das Grunddelikt als erstes zu prüfen ?
Vielen Dank im Voraus!
Aykan
7. Juni 2020 23:09:12 CEST
Stimmt - hätte ich nicht besser erklären können. BG und viel Erfolg bei den Klausuren!
Pichocki
7. Juni 2020 08:37:49 CEST
Vielen Dank! Für alle die ihre Abkürzungen nicht kennen:
WED in dh. gen. PW bedeutet Wohnungseinbruchsdiebstahl in dauerhaft genutzte Privatwohnungen. Falls sich jemand, der sich dieses Video anschaut fragen sollte, was diese Abk. bedeutet. :D
Aykan
6. Juni 2020 22:32:28 CEST
WED = (§ 242 I), § 244 I Nr. 3 StGB
WED in dh. gen. PW = (§ 242 I), 244 I Nr. 3, IV StGB
Pichocki
6. Juni 2020 07:18:36 CEST
Hallo Herr Pichocki,
wenn man in der Klausur einen WED hätte, lautet die Paragraphenkette dann §§242 I, 244 I Nr. 3, IV StGB ? Vielen Dank im Voraus !
Aykan
5. Juni 2020 20:32:19 CEST
Seit dem 22.7.2017 gehört nun zum Wohnungseinbruchsdiebstahl der Qualifikationstatbestand bei dauerhaft genutzten Privatwohnungen nach § 244 IV StGB. Dieser lautet: „Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“
Pichocki
26. Februar 2018 10:40:39 CET